Die nackte Herzogin

Judith Braun untersucht Theorie und Praxis der Stellung von Privatsphäre in Europa und hinterfragt, ob eine einstweilige Verfügung genügte, um die Privatsphäre der Herzogin von Cambridge zu schützen.

Der Fall

Am 13. September 2012 veröffentlichte das französische Boulevard-Magazin Closer Fotos, die die Herzogin von Cambridge mit nacktem Oberkörper beim Sonnenbaden auf dem Chateau d’Autet, einem Privatanwesen in Südfrankreich, zeigten. Am 15. September druckte auch die Tageszeitung Irish Daily Star 17 Fotos der Herzogin. Am 17. September schließlich legte das italienische Magazin Chi mit einer Sonderausgabe nach.

Das Thronfolge-Paar stellte einen Strafantrag bei der französischen Staatsanwaltschaft und forderte Entschädigungszahlungen beim Tribunal de Grande Instance in Nanterre. Das Gericht stellte eine einstweilige Verfügung gegen Closer aus, die weitere Veröffentlichungen der Fotos untersagte und eine kriminelle Strafverfolgung androhte. Das Gericht verlangte zudem von dem französische Magazin, die digitalen Kopien der Fotos auszuhändigen, mit der Begründung, die Bilder seien grundsätzlich unzumutbar und verletzten die Privatsphäre des Paares. Doch selbst nach dieser Verfügung fuhren mehrere Klatschblätter in Europa fort, die Fotos der Herzogin zu veröffentlichten, unter ihnen das Dänische Magazin Se og Hør und ihr schwedisches Schwestermagazin Se och Hör.

Meinung des Autors

Man könnte meinen, dass in diesem Fall Artikel 8 der europäischen Menschenrechtskonvention zum Schutz der Privatsphäre und Artikel 10 zum Recht der Meinungsfreiheit und der Verbreitung von Informationen miteinander in Konflikt stehen. Ich denke jedoch, dass die Publikationen dieser Fotos nicht durch den Vorwand des Bestehens eines öffentlichen Interesses gerechtfertigt werden kann und dass der Fall somit eine eindeutige Verletzung der Privatsphäre der Herzogin von Cambridge darstellt.

Ich halte es für richtig, dass diese Bilder nicht im Vereinigten Königreich veröffentlicht worden sind und dass das französische Gericht eine einstweiligen Verfügung ausgestellt hat. Nichtsdestotrotz, wie Max Mosley in seinem Interview in der Debatte zur Meinungsfreiheit einräumte, kann diese Verfügung nicht wirklich Kates Privatsphäre schützen. Denn wenn die Privatsphäre einmal verletzt ist, kann sie nicht ohne weiteres wiederhergestellt werden.

Judith Braun untersucht Theorie und Praxis der Stellung von Privatsphäre in Europa und hinterfragt, ob eine einstweilige Verfügung genügte, um die Privatsphäre der Herzogin von Cambridge zu schützen.

- Judith Bruhn

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Kommentare (1)

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  1. Obviously the ‚horse is out of the barn.“ However, we are capable of learning from our mistakes, and acting upon our new knowledge. As we come to understand and accept that we all live in the same world, our ’standards‘ of rights and wrongs must evolve. Does not the ancient phrase of ‚do unto others as you’d have them do unto you‘ still hold water?

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Das Projekt „Debatte zur Meinungsfreiheit“ ist ein Forschungsprojekt des Dahrendorf Programme for the Study of Freedom am St Antony's College an der Universität von Oxford.

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