Judith Braun untersucht Theorie und Praxis der Stellung von Privatsphäre in Europa und hinterfragt, ob eine einstweilige Verfügung genügte, um die Privatsphäre der Herzogin von Cambridge zu schützen.
Der Fall
Am 13. September 2012 veröffentlichte das französische Boulevard-Magazin Closer Fotos, die die Herzogin von Cambridge mit nacktem Oberkörper beim Sonnenbaden auf dem Chateau d’Autet, einem Privatanwesen in Südfrankreich, zeigten. Am 15. September druckte auch die Tageszeitung Irish Daily Star 17 Fotos der Herzogin. Am 17. September schließlich legte das italienische Magazin Chi mit einer Sonderausgabe nach.
Das Thronfolge-Paar stellte einen Strafantrag bei der französischen Staatsanwaltschaft und forderte Entschädigungszahlungen beim Tribunal de Grande Instance in Nanterre. Das Gericht stellte eine einstweilige Verfügung gegen Closer aus, die weitere Veröffentlichungen der Fotos untersagte und eine kriminelle Strafverfolgung androhte. Das Gericht verlangte zudem von dem französische Magazin, die digitalen Kopien der Fotos auszuhändigen, mit der Begründung, die Bilder seien grundsätzlich unzumutbar und verletzten die Privatsphäre des Paares. Doch selbst nach dieser Verfügung fuhren mehrere Klatschblätter in Europa fort, die Fotos der Herzogin zu veröffentlichten, unter ihnen das Dänische Magazin Se og Hør und ihr schwedisches Schwestermagazin Se och Hör.
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Obviously the ‚horse is out of the barn.“ However, we are capable of learning from our mistakes, and acting upon our new knowledge. As we come to understand and accept that we all live in the same world, our ’standards‘ of rights and wrongs must evolve. Does not the ancient phrase of ‚do unto others as you’d have them do unto you‘ still hold water?